Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften der Dr. Neinhaus Verlag AG

1. [Geltungsbereich]
a. Der Auftraggeber erkennt durch die Auftragserteilung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dr. Neinhaus Verlag AG (nachfolgend: Verlag) ausdrücklich an und verzichtet auf die Einbeziehung eigener abweichender Geschäftsbedingungen. Die Einbeziehung und Vereinbarung von Geschäftsbedingungen, die von den Vertragsbedingungen des Verlages abweichen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets einer besonderen schriftlichen Bestätigung durch den Verlag.
b. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diese in einer Auftragsbestätigung, einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder sonstigen Unterlagen übersendet oder wenn der Verlag vom Auftraggeber Gegenstände oder Leistungen ohne Widerspruch entgegennimmt, es sei denn, der Verlag hätte der Geltung solcher abweichender oder zusätzlicher Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein, muss er den Verlag hierauf sofort schriftlich hinweisen. Für diesen Fall behält sich der Verlag vor, seine Auftragsannahme zurückzuziehen, ohne dass gegen ihn hieraus Ansprüche entstehen.
c. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten auch für alle Zusatz- und Nachfolgeaufträge und sonstigen Vereinbarungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.

2. [Definitionen]
a. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift, einem E-Paper, einem E-Magazin und anderen Medien zum Zweck der Verbreitung.
b. „Abschluss“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine einzeln vom Auftraggeber beim Verlag platzierte Anzeige nach Abschluss eines Gesamtauftrages. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Fristen auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. Die Preise richten sich dann nach den jeweils aktuellen Preislisten.
c. „Verlag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Dr. Neinhaus Verlag AG.
d. „Preisliste“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die im Internet jeweils aktuellste Übersicht der Mediadaten des Verlages. In der Mediadaten-Übersicht im Internet sind die Text- und Bildvorgaben und vor allem die Preise in Abhängigkeit von der Platzierung und Formatierung sowie für Beilagen und Einhefter aufgelistet.

3. [Zustandekommen von Aufträgen]
a. Einzelverträge, darauf basierende Bestellungen und sonstige Vereinbarungen oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn der Verlag sie schriftlich bestätigt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Der Schriftwechsel soll nur mit der auftragsbearbeitenden Abteilung des Verlages geführt werden. Das Schweigen des Verlages auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit eine Bestätigung des Verlages offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Verlag nicht verbindlich. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber diese nicht unverzüglich schriftlich rügt. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen.
b. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form aufgrund einheitlicher, sachlich gerechtfertigter Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn der Inhalt der Aufträge nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
c. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Auftraggeber hält den Verlag auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.
d. Abbestellungen durch den Auftraggeber müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.
f. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht aufgenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich vom Verlag mitgeteilt.

4. [Auftragsdurchführung / Abrufausführung]
a. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
b. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs gemäß Preisliste.
c. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
d. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlich werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
e. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, oder der Beilage, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
f. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und in digitaler Form geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
g. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
h. Sind etwaige Mängel an vom Auftraggeber gelieferten Drucksachen, wie Beihefter, Beikleber etc. nicht sofort, sondern erst bei der Verarbeitung erkennbar, so hat der Auftraggeber dadurch beim Verlag entstehende Mehrkosten oder Verluste bei der Herstellung zu tragen.
i. Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen seitens des Auftraggebers auf digitalem Wege, übernimmt der Verlag keine Haf­tung für Veränderungen der digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die vom Auftraggeber übermittelten Daten nicht EDV-Systemkompatibel beim Verlag weiterverarbeitet werden können.

5. [Höhere Gewalt]
a. Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
b. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. [Sachmangelhaftung]
a. Der Verlag gewährleistet die übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen des Auftraggebers gegebenen Möglichkeiten. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
b. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
c. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflageminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie 20 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
d. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Ansonsten verzichtet der Auftraggeber durch sein Verhalten auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

7. [Haftung des Verlages]
a. Die Haftung des Verlags für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Verlag vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verlag beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verlags – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Verlag bei Abschluss des Vertrages oder Bege­hung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Verlags für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind.
c. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen leichter Fahrlässigkeit des Verlags gem. den vorstehenden Absätzen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem ent­sprechenden Hinweis durch den Verlag oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
d. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Verlags für seine Organe, Mit­arbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verlags.
e. Der Verlag haftet je Schadensereignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, verursacht wird, höchstens bis zur Höhe des betreffenden Entgelts. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen.
f. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- oder Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung.

8. [Kosten / Preise / Zahlungen / Verzug]
a. Sämtliche Kosten zur Herstellung und Korrektur von Satz und Druckplatten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Sämtliche Kosten zur Herstellung Korrektur von Satz und Druckplatten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
d. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
e. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
f. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Inkassokosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
g. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
h. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen.
i. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Verträgen sofort ab Änderung in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung vom Verlag mit dem Auftraggeber getroffen worden ist.

9. [Schlußbestimmungen]
a. Gemäß Datenschutzbestimmungen wird hier darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die erforderlichen Daten des Auftraggebers mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungssysteme gespeichert werden.
b. Sollte eine oder mehrere Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
c. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Beitagsbild links: Tony Hegewald / pixelio.de